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VG Saarlouis, 21.09.2015 - 5 L 1046/15 |
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- OVG Saarland, 18.06.2014 - 2 B 209/14
Nutzungsuntersagung für ein formell illegales Bordell - Aussetzungsantrag
Auszug aus VG Saarlouis, 21.09.2015 - 5 L 1046/15
Nach der gesetzlichen Konzeption im Bauverfahrensrecht ist es - eindeutig - Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben, hier eine Nutzung, ins Werk setzen möchte, die dafür erforderliche Genehmigung vor Nutzungsaufnahme einzuholen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2014 - 2 B 209/14 - (juris)) Dass die Antragstellerinnen, die das Gebäude im Jahr 2011 erworben haben, die "geänderte" Nutzung von einem früheren Betreiber "übernommen" und deswegen nicht selbst in dem Sinne "geändert" haben, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle.Die Kammer hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass ein Bestandsschutz als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nur dann in Betracht kommt, wenn der Baubestand und dessen Nutzung zu einem namhaften Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel materiell rechtmäßig war.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 - 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269; Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 209/14 -, Seite 9) Dass die Antragstellerinnen im Besitze einer förmlichen Baugenehmigung zur Nutzung des Anwesens als Bordell oder bordellähnlicher Betrieb sind, machen sie nach wie vor nicht geltend.
- BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 118.15
Hinweispflicht des Dienstherrn bei möglichen Auswirkungen der Bewilligung von …
Auszug aus VG Saarlouis, 21.09.2015 - 5 L 1046/15
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen diesen Beschluss wies das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 11.08.2015 - 2 B 118/15 - u.a. mit folgender Begründung zurück:. - OVG Saarland, 02.03.2011 - 2 A 190/10
Bauaufsichtliches Einschreiten und Bestandsschutz - Bedeutung eines etwaigen …
Auszug aus VG Saarlouis, 21.09.2015 - 5 L 1046/15
Die Kammer hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass ein Bestandsschutz als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nur dann in Betracht kommt, wenn der Baubestand und dessen Nutzung zu einem namhaften Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel materiell rechtmäßig war.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 - 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269; Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 209/14 -, Seite 9) Dass die Antragstellerinnen im Besitze einer förmlichen Baugenehmigung zur Nutzung des Anwesens als Bordell oder bordellähnlicher Betrieb sind, machen sie nach wie vor nicht geltend. - OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 400/11
Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich
Auszug aus VG Saarlouis, 21.09.2015 - 5 L 1046/15
Das verdeutlicht schon der Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBO.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2012 - 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15, wonach es auch nicht darauf ankommt, ob dem aktuellen Eigentümer oder Nutzer einer baulichen Anlage das Fehlen notwendiger Baugenehmigungen bekannt ist).